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Wasserschaden – wer zahlt? Welche Versicherung zahlt was?

Ein Wasserschaden gehört zu den häufigsten und teuersten Schadensfällen im Haushalt. Sobald die erste Aufregung vorbei ist, stellt sich die zentrale Frage: Wer kommt für die Kosten auf? Die Antwort hängt von drei Dingen ab – der Ursache des Schadens, davon, was beschädigt wurde, und davon, wer ihn zu verantworten hat. Als Sachverständiger arbeite ich täglich mit Versicherungen an der Schadensregulierung und erkläre hier, welche Police wann greift – und wo die typischen Fallstricke liegen.

Inhalt dieser Seite

Kurz vorab: Dieser Ratgeber gibt eine fachliche Orientierung. Maßgeblich ist immer Ihr individueller Versicherungsvertrag. Im Zweifel klären Sie den konkreten Fall mit Ihrem Versicherer.

Welche Versicherung zahlt bei einem Wasserschaden? (Überblick)

Grob lässt sich die Zuständigkeit so zusammenfassen:

Was ist betroffen / SituationZuständige Versicherung
Fest verbaute Gebäudeteile (Wände, Böden, Estrich, Einbauküche, Sanitär)Wohngebäudeversicherung (Eigentümer)
Bewegliche Einrichtung (Möbel, Elektrogeräte, Teppiche, Kleidung)Hausratversicherung (Bewohner)
Schaden, den Sie einer dritten Person zufügenPrivate Haftpflichtversicherung
Schaden durch Naturereignis (Starkregen, Hochwasser, Rückstau)Elementarschadenversicherung (Zusatzbaustein)

Wohngebäudeversicherung

Sie deckt Schäden an der fest mit dem Gebäude verbundenen Substanz: durchnässte Wände und Decken, aufgequollener Estrich, beschädigte Bodenbeläge, Einbauküchen und fest installierte Sanitäranlagen. Dazu gehören auch die Kosten für die fachgerechte Trocknung und die anschließende Instandsetzung. Abgeschlossen wird sie vom Eigentümer der Immobilie.

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Hausratversicherung

Sie übernimmt Schäden an beweglichen Gegenständen – Möbel, Teppiche, Elektronik, Kleidung. Viele Tarife zahlen zusätzlich Hotelkosten, wenn die Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist, sowie Aufwendungen, die im Rahmen der Schadenminderung entstehen.

Private Haftpflichtversicherung

Sie greift, wenn Sie den Schaden bei einer dritten Person verursacht haben – etwa wenn Wasser aus Ihrer Wohnung in die Wohnung darunter dringt. Umgekehrt kommt die Haftpflicht des Verursachers für Ihren Schaden auf, wenn ein anderer ihn verschuldet hat.

Elementarschadenversicherung

Schäden durch Naturereignisse wie Starkregen, Hochwasser, Schneeschmelze oder Rückstau sind über die normale Gebäude- oder Hausratversicherung in der Regel nicht abgedeckt. Dafür ist der Zusatzbaustein Elementarschadenversicherung nötig.

Voraussetzung: bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser

Gebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung leisten grundsätzlich nur, wenn das Wasser „bestimmungswidrig“ aus einer Leitung ausgetreten ist – also aus Zu- oder Ableitungen, Heizungsrohren oder angeschlossenen Geräten wie Wasch- und Spülmaschine. Auch auslaufende Aquarien oder Wasserbetten sind meist mitversichert.

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Diese Schäden sind in der Regel nicht gedeckt

  • Eindringendes Regen- oder Grundwasser (nur über Elementarschadenversicherung)
  • „Planschwasser“, das beim Reinigen übergelaufen oder verschüttet wurde
  • Schäden durch Verschleiß oder unterlassene Wartung
  • Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden

Wer zahlt in welcher Konstellation?

Sie sind Eigentümer

Schäden an der Gebäudesubstanz übernimmt Ihre Wohngebäudeversicherung, Schäden an Ihrer Einrichtung Ihre Hausratversicherung – vorausgesetzt, beide bestehen.

Sie sind Mieter

Für Schäden an Ihrem Hausrat ist Ihre eigene Hausratversicherung zuständig. Schäden an der Gebäudesubstanz reguliert die Gebäudeversicherung des Vermieters. Ohne Hausratversicherung bleiben Sie auf den Kosten für Ihre beschädigten Sachen in der Regel selbst sitzen.

Ein Nachbar hat den Schaden verursacht

Lässt sich nachweisen, dass ein anderer Bewohner den Schaden verschuldet hat (z. B. übergelaufene Wanne), kommt dessen private Haftpflichtversicherung für Ihre Schäden auf – häufig allerdings nur zum Zeitwert.

Sie haben den Schaden bei einem Nachbarn verursacht

Dringt Wasser aus Ihrer Wohnung in fremde Räume, springt Ihre private Haftpflichtversicherung für die fremden Schäden ein. Umso wichtiger ist es, den Schaden frühzeitig zu begrenzen und zu dokumentieren.

Worauf Sie achten müssen – typische Stolperfallen

  • Selbstbeteiligung: Viele Verträge sehen einen Eigenanteil vor, der vom Erstattungsbetrag abgezogen wird.
  • Zeitwert statt Neuwert: Manche Policen – vor allem bei Haftpflichtfällen – ersetzen nur den aktuellen Zeitwert, nicht den Neupreis.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Wurde der Schaden grob fahrlässig verursacht, kann die Leistung gekürzt werden oder ganz entfallen.
  • Nicht alles ist „Renovierung“: Versicherungen decken die Wiederherstellung des Vorzustands, nicht zwangsläufig eine komplette Modernisierung.
  • Mietminderung: Ist die Wohnung durch den Schaden beeinträchtigt, kann unter Umständen eine Mietminderung gerechtfertigt sein.

Ihre Pflichten gegenüber der Versicherung

Auch der Versicherungsnehmer hat Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistung gefährden kann:

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  • Schadenminderungspflicht: Den Schaden so gering wie möglich halten – Wasser abstellen, abpumpen, Inventar sichern. Die richtige Reihenfolge dazu finden Sie im Beitrag Was tun bei Wasserschaden?.
  • Unverzügliche Meldung: Den Schaden so schnell wie möglich melden, idealerweise am selben Tag.
  • Dokumentation: Ursache und Umfang mit Fotos und Notizen festhalten, bevor aufgeräumt wird.
  • Wartung: Eigentümer sind gehalten, das Leitungssystem in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

Aus der Praxis: das überzeugt Versicherer

Ein vom Fachbetrieb erstelltes Trocknungs- und Messprotokoll belegt den Feuchteverlauf objektiv und ist in der Regulierung oft mehr wert als jedes Foto. Viele Gebäudeversicherungen übernehmen außerdem die Kosten einer professionellen Leckortung, wenn die Schadensursache unklar ist – fragen Sie vor der Beauftragung kurz beim Versicherer nach.

So läuft die Schadensregulierung ab

  1. Schaden begrenzen und melden – Sofortmaßnahmen ergreifen, Versicherung informieren.
  2. Dokumentieren – Fotos, Notizen, Liste der beschädigten Gegenstände.
  3. Ursache klären – bei unklarer Quelle eine Leckortung beauftragen.
  4. Begutachtung – je nach Schadenshöhe entscheidet der Versicherer über einen Ortstermin oder gibt den Schadensort direkt frei.
  5. Trocknung – fachgerechte Trocknung des Wasserschadens; Geräte können Sie auch in Rosenheim mieten.
  6. Sanierung – Wiederherstellung des Vorzustands, idealerweise aus einer Hand über die Wasserschadensanierung Rosenheim.

Was kostet ein Wasserschaden?

Die Kosten hängen stark vom Ausmaß ab. Schäden am Hausrat liegen im Schnitt im Bereich einiger Tausend Euro; ist die Gebäudesubstanz betroffen, können schnell mehrere zehntausend Euro für Trocknung, Sanierung und Wiederherstellung zusammenkommen. Bei einem versicherten Leitungswasserschaden trägt diese Kosten in der Regel die zuständige Versicherung – abzüglich einer eventuellen Selbstbeteiligung.

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Häufige Fragen: Wasserschaden – wer zahlt?

Wasserschaden in der Mietwohnung – wer zahlt?

Schäden an der Gebäudesubstanz übernimmt die Gebäudeversicherung des Vermieters, Schäden am eigenen Hausrat die Hausratversicherung des Mieters. Hat der Vermieter den Schaden zu verantworten (z. B. bekanntes, nicht behobenes Leck), haftet er dafür.

Was, wenn ich keine Hausratversicherung habe?

Dann tragen Sie die Kosten für Ihre beschädigten beweglichen Gegenstände in der Regel selbst. Der Vermieter ersetzt sie nur, wenn er den Schaden verschuldet hat.

Zahlt die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit?

Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung die Leistung kürzen oder verweigern. Manche Tarife enthalten allerdings einen Einschluss grober Fahrlässigkeit – ein Blick in den Vertrag lohnt sich.

Zahlt die Versicherung bei Starkregen oder Überschwemmung?

Nur, wenn eine Elementarschadenversicherung besteht. Die normale Gebäude- oder Hausratversicherung deckt Schäden durch eindringendes Regen- oder Hochwasser in der Regel nicht ab.

Wie schnell muss ich den Wasserschaden melden?

So schnell wie möglich, idealerweise am selben Tag. Eine verspätete Meldung kann die Kostenübernahme gefährden.

Übernimmt die Versicherung die Leckortung?

Häufig ja – besonders die Gebäudeversicherung trägt die Kosten der Leckortung oft mit, wenn die Schadensursache unklar ist. Klären Sie das vorab mit Ihrem Versicherer.

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Autor: Georg Zischka

Als Experte für Wasserschäden, Schimmel und Bautrocknung im Großraum München und Rosenheim hilft er seinen Kunden bei Gutachten, Beratung und der Schadensbeseitgung. Georg Zischka ist ein Zertifizierter Sachverständiger Gutachter mit über 20 Jahren Berufserfahrung. Kontaktieren Sie ihn für eine kompetente Unterstützung bei Feuchtigkeit.

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Ratgeber Wasserschaden, Bautrocknung & Schimmel