In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beauftragt der Verwalter die Leckortung im Namen der Gemeinschaft — bei einem akuten Wasserschaden sofort und ohne auf einen Beschluss der Eigentümerversammlung zu warten. Die Kosten trägt zunächst vorläufig die Gemeinschaft über das Hausgeld; im Regelfall übernimmt sie die Wohngebäudeversicherung der WEG. Als Experte für Feuchteschäden erkläre ich Hausverwaltungen hier, wer beauftragt, wer am Ende zahlt und wie der Ablauf im Schadensfall sauber bleibt.
Inhalt dieser Seite
- Wer beauftragt die Leckortung in der WEG?
- Wer zahlt die Kosten der Leckortung?
- Ablauf im Schadensfall: drei Schritte für die Verwaltung
- Häufige Fragen zur Leckortung in der WEG
Wer beauftragt die Leckortung in der WEG?
Beauftragen darf die Leckortung derjenige, der die Gemeinschaft nach außen vertritt: der Verwalter. Er handelt im Namen der WEG und schließt den Auftrag mit der Fachfirma ab. Einzelne Eigentümer haben diese Vertretungsmacht in der Regel nicht.
Der Verwalter: sofortige Notmaßnahme ohne Beschluss
Ein akuter Wasserschaden ist eine dringende Maßnahme zur Schadensabwehr. Zeigt sich Feuchtigkeit mit unbekannter Ursache, darf der Verwalter die Leckortung unverzüglich beauftragen, ohne die nächste Eigentümerversammlung oder einen förmlichen Beschluss abzuwarten. Jede Stunde, in der Wasser unbemerkt in Wände, Estrich und Dämmschicht läuft, vergrößert den Schaden und die spätere Trocknungsdauer. Schnelles Handeln liegt hier im Interesse aller Eigentümer.

Der Sondereigentümer: nicht eigenmächtig im Namen der WEG
Ein einzelner Eigentümer darf keine Firma eigenmächtig im Namen der Gemeinschaft bestellen. Wer ohne Absprache mit der Verwaltung eine Leckortung in Auftrag gibt, bleibt im schlimmsten Fall selbst auf den Kosten sitzen — auch dann, wenn das Leck später im Gemeinschaftseigentum liegt. Der richtige Weg ist immer: erst die Verwaltung informieren, dann beauftragt diese die Fachfirma.
Rufen Sie als Verwalter bei unklarer Feuchte zuerst uns und nicht die Versammlung. Wir grenzen das Schadensbild zerstörungsfrei ein, bevor jemand eine Wand aufstemmt. Ein sauber dokumentierter Ortungsbericht ist später Ihre beste Grundlage gegenüber Versicherung und Eigentümern.
Georg Zischka, Klima Center
Wer zahlt die Kosten der Leckortung?
Die endgültige Kostenverteilung steht erst fest, wenn das Leck exakt lokalisiert ist — vorher weiß niemand, ob die Ursache im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum liegt. Vorläufig trägt die Gemeinschaft die Ortungskosten über das Hausgeld, damit die Suche sofort starten kann.
Regelfall: die Wohngebäudeversicherung der WEG
Bei einem versicherten Leitungswasserschaden übernimmt in der Regel die Wohngebäudeversicherung der Gemeinschaft die Kosten der Leckortung — sie sind Teil der Schadensregulierung. Deshalb meldet der Verwalter den Schaden der Versicherung, bevor die Ortung beginnt. Die Gemeinschaft geht in diesem Fall nur in Vorleistung und bekommt die Kosten erstattet. Was die reine Ortung kostet und wie sich private Fälle davon unterscheiden, lesen Sie im Ratgeber Was kostet eine Leckortung?.
Wenn die Versicherung nicht zahlt: Verteilung nach Ort des Lecks
Greift keine Versicherung, richtet sich die Kostenverteilung danach, wo das Leck gefunden wurde:
- Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel Steigleitungen oder Hauptrohre im Bereich der Gemeinschaft): Die Kosten trägt die WEG, aufgeteilt in der Regel nach Miteigentumsanteilen (MEA).
- Sondereigentum (zum Beispiel eine Leitung hinter dem Absperrventil innerhalb der Wohnung): Die Kosten trägt der betroffene Eigentümer selbst.
- Kein Leck gefunden (die Feuchte stammt etwa aus fehlerhaftem Lüften): Die Kosten trägt die WEG, weil die Suche im Interesse der gesamten Gemeinschaft lag.
Die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum ergibt sich in der Regel aus der Teilungserklärung und ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Bei strittiger Zuordnung klären das die Verwaltung und im Zweifel ein auf WEG-Recht spezialisierter Fachanwalt — das ist keine Frage der Leckortung, sondern der rechtlichen Einordnung. In der Praxis zeigte sich das etwa bei einer Hausverwaltung, deren Mieterin über einen Feuchtefleck an der Wohnzimmerwand klagte: Unsere zerstörungsfreie Ortung wies das Leck einer gemeinschaftlichen Steigleitung im Schacht zu — damit war die Zuständigkeit sofort geklärt und der betroffene Eigentümer aus der Kostenfrage heraus.
Geht es um ein vermietetes Objekt, spielen zusätzlich mietrechtliche Fragen hinein — diese behandeln wir separat im Ratgeber Wasserschaden in der Mietwohnung. Für gewerblich genutzte Einheiten mit Betriebsunterbrechung ist der Ratgeber Wasserschaden im Gewerbe und Betrieb die richtige Anlaufstelle.
Ablauf im Schadensfall: drei Schritte für die Verwaltung
Für Hausverwaltungen läuft ein Leitungswasserschaden in der WEG in einer festen Reihenfolge ab. Wer diese drei Schritte einhält, hält den Schaden klein und die spätere Kostenerstattung sauber.

1. Sofortmaßnahme: Wasser absperren, Verwalter informieren
Zuerst wird die Wasserzufuhr abgesperrt, um den Zufluss zu stoppen. Wer den Schaden entdeckt, informiert umgehend den WEG-Verwalter. Dieser koordiniert alle weiteren Schritte. Welche unmittelbaren Handgriffe im ersten Moment zählen, steht im Verfahrens-Ratgeber Leckortung: Verfahren und Ablauf.
2. Versicherung informieren — vor der Ortung
Der Verwalter meldet den Schaden der Wohngebäudeversicherung, bevor die Leckortung beginnt. Diese Reihenfolge ist entscheidend: Nur ein rechtzeitig gemeldeter Schaden wird reibungslos reguliert, und die Ortungskosten werden als Teil des Schadens anerkannt.
3. Zutritt gewähren: Fachfirma in die betroffene Einheit
Betroffene Eigentümer gewähren der Fachfirma Zutritt zu ihrer Einheit, damit die Ortung dort ansetzen kann, wo die Feuchte auftritt. Unsere Leckortung arbeitet dabei zerstörungsfrei — die genutzten Verfahren beschreibt der Ratgeber Leckortung: Verfahren und Ablauf. Für Hausverwaltungen mit Objekten im Raum Rosenheim übernehmen wir die Leckortung und bei Bedarf die anschließende Wasserschadensanierung aus einer Hand. Den Auftrag koordinieren Sie am schnellsten über unser Kontaktformular.
Häufige Fragen zur Leckortung in der WEG
In der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt der Verwalter die Leckortung im Namen der Gemeinschaft. Bei einem akuten Wasserschaden darf er die Fachfirma sofort und ohne Beschluss der Eigentümerversammlung bestellen, weil es sich um eine dringende Maßnahme zur Schadensabwehr handelt.
Ein Sondereigentümer darf keine Firma eigenmächtig im Namen der WEG bestellen. Wer ohne Absprache mit der Verwaltung eine Leckortung in Auftrag gibt, bleibt im schlimmsten Fall selbst auf den Kosten sitzen. Der richtige Weg ist, zuerst die Verwaltung zu informieren, die dann beauftragt.
Vorläufig trägt die Gemeinschaft die Ortungskosten über das Hausgeld. Im Regelfall übernimmt sie die Wohngebäudeversicherung der WEG als Teil der Schadensregulierung, sodass die Gemeinschaft nur in Vorleistung geht und die Kosten erstattet bekommt.
Dann richtet sich die Verteilung nach dem Ort des Lecks: Liegt es im Gemeinschaftseigentum, zahlt die WEG anteilig nach Miteigentumsanteilen. Liegt es im Sondereigentum, zahlt der betroffene Eigentümer. Wird kein Leck gefunden, trägt die WEG die Kosten, weil die Suche im Interesse der Gemeinschaft lag.
Ja. Betroffene Eigentümer gewähren der beauftragten Fachfirma Zutritt zu ihrer Einheit, damit die Ortung dort ansetzen kann, wo die Feuchtigkeit auftritt. Eine moderne Leckortung arbeitet dabei zerstörungsfrei.
Der Verwalter meldet den Schaden der Wohngebäudeversicherung, bevor die Leckortung beginnt. Nur ein rechtzeitig gemeldeter Schaden wird reibungslos reguliert und die Ortungskosten werden als Teil des Schadens anerkannt.






